YIMPAS-Geschädigten-Solidaritätsverein e.V.
Vereinssatzung
1.0 Name, Sitz
2.0 Zweck, Aufgaben
3.0 Mitgliedschaft
4.0 Organe des Vereins
5.0 Stimmrecht, Wählbarkeit
6.0 Beschlußfassung, Niederschrift
7.0 Geschäftsführung
8.0 Geschäftsjahr
9.0 Kassenwesen
10.0 Beiträge, Spenden, Zuschüsse
11.0 Satzungsänderung
12.0 Auflösung des Vereins
13.0 Vermögensübertragung
Einleitung:
Seit ca. 20 Jahren sammelt die türkische Holdingsgesellschaft Yimpas A.S. , ansässig in Yozgat/Türkei Gelder von den in Europa lebenden Türken. Zu diesem Zweck wurden in Deutschland mehrere Gesellschaften mit der Firmenbezeichnung Yimpas gegründet. Unter anderem wurden an mehreren Orten Supermärkte eröffnet und betrieben. Tausende von Türken beteiligten sich durch Zahlung von Einlagen an den Tätigkeiten der Yimpas Holding A.S. Diesen wurden eine jährliche Rendite von bis zu 25 % versprochen. Bis Jahr 2000 funktionierte dieses System, welches nach Presseberichten ein Schneeballsystem sein soll. Seit drei Jahren ist die Firma Yimpas von Deutschland fast verschwunden. Renditen werden an die Gesellschafter nicht mehr gezahlt. Keiner der Gesellschafter kann seine Einlage zurückerhalten. Obwohl die Fa. Yimpas Holding A.S. ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Türkei erfolgreich fortsetzt, denkt keiner der Verantwortlichen an Ihre Zahlungspflichten an die Gesellschafter in Europa.
Da die Gesellschafter nicht mal von der Yimpas Holding A.S. Informationen über den Stand Ihrer Einlagen erhalten, haben wir als Gründer des YIMPAS-Geschädigten-Solidaritätsverein beschlossen, unsere Interessen durch diesen Zusammenschluss selbst und effektiv wahrzunehmen.
1.0 Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen YIMPAS-Geschädigten-Solidaritätsverein e.V.
1.2 Er wird im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Offenbach.
2.0 Zweck, Aufgaben
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.2 Zwecke des Vereins sind,
- Solidarität unter den Geschädigten der Yimpas Holding herbeizuführen.
- die Förderung der Schadensbegrenzug der Yimpas-Gesellschafter
- die Förderung des gemeinschaftlichen Handelns der Yimpas-Geschädigten, insbesondere zum Zwecke der Rechtsverfolgung im In- und Ausland.
3.0 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die von den Firmen der Yimpas Holding geschädigt wurden.
3.2 Begründung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist schriftlich zu beantragen. Juristische Personen werden in dem Verein durch einen Beauftragten vertreten.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller binnen eines Monats, nach Zustellung des ablehnenden Bescheids, Einspruch beim Vorstand einlegen. Diese entscheidet endgültig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei juristischen Mitgliedern mit ihrer Auflösung,
- durch Austritt,
- durch Ausschluß,
- mit Auflösung des Vereins.
Der Austritt eines Mitglieds kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muß gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten.
Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich schädigt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
Der sofortige Ausschluß eines Mitglieds kann ohne das in dem vorherigen Absatz beschriebene Verfahren durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich den Zwecken und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder sich der Achtung des Vereins unwürdig erwiesen hat und Eile geboten ist.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung kann der Betroffene, nach Eingang des Bescheids, innerhalb von 2 Wochen die ordentlichen Gerichte anrufen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
4.0 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
4.1 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
Sie wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.\\ Bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters übernimmt ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, nach Beschluß der Mitgliederversammlung die Leitung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Der Vorsitzende des Vereins kann außerordentliche Versammlungen einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe eine Einberufung fordern oder ein Beschluß des Vorstandes dieses verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Eine Ausnahme bilden Anträge auf Auflösung des Vereins. In diesem Fall ist wie unter 12.0 zu verfahren.
Die Mitgliederversammlung beschließt
- den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- den Bericht des Geschäftsführers über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- über Anträge auf Ausschließung, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
- über sonstige Anträge über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Angelegenheiten des Vorstands sind.
Die Mitgliederversammlung wählt,
- den Vorstand,
Verweigert die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung, so ist eine Neuwahl des Vorstands herbeizuführen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet werden.
4.2 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist gleichzeitig geschäftsführender Vorstand und hat die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstandsvorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Etwaige Ersatzwahlen gelten nur für die laufende Wahlperiode.
5.0 Stimmrecht, Wählbarkeit
Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt. In den Vorstand sind nur natürliche Personen wählbar.
6.0 Beschlußfassung, Niederschrift
Die Organe des Vereins beschließen, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Über jede Sitzung der Organe des Vereins ist vom Schriftführer oder einem durch den Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen.
7.0 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vermögens ist Aufgabe des Vorstands.
Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten.
8.0 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
9.0 Kassenwesen
Kassenwesen wird durch den Vorstand übernommen.
10.0 Beiträge, Spenden, Zuschüsse
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.
Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand.
.
11.0 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung und mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher Form und mindestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
12.0 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders für diesen Zweck einzuberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins erfordert die Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder.
Ist die für die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung wegen unzureichender Beteiligung nicht beschlußfähig, dann hat der Vorsitzende oder sein Vertreter erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Beschlußfähigkeit ist dann wie unter 6.0 Absatz 1 zu verfahren.
Vorstand:
ASILTÜRK; Faruk 01.03.1967 Istanbul
Stand: 01.11.2003
YİMPAŞ Mağdurları Dayanışma Derneği e.V.
YİMPAŞ-Geschädigten-Solidaritätsverein e.V.
63067 Offenbach, Ludwigstr. 52-60
Vorsitzender: Faruk Asiltürk
Eingetragen im Amtsgericht Offenbach Vereinsregister unter VR 2015